Antrag zur Reduzierung der nächtlichen Beleuchtungszeiten der kommunalen Gebäude

Sehr geehrter Herr Arnold,

verschiedene kommunale Gebäude, z.B. das Rathaus, werden nachts dekorativ angestrahlt. Nach unseren Beobachtungen leuchten die Strahler z.B. am Rathaus montags bis donnerstags bis gegen 01:00 Uhr, freitags bis sonntags sogar bis gegen 02:00 Uhr.

Wir beantragen die Beleuchtung von kommunalen Gebäuden insgesamt spätestens um Mitternacht abzuschalten. Ausnahmen bei entsprechenden Gelegenheiten/Veranstaltungen sollen natürlich weiterhin möglich sein.

Außerdem beantragen wir den Bismarckturm nur noch bei bestimmten Anlässen, wie z.B. Marktfest oder Sternlesmarkt zu beleuchten.

Begründung:

I

Der jährliche Zuwachs der Lichtverschmutzung beträgt in Deutschland schätzungsweise 6 %. Das nächtliche Stadt- und Landschaftsbild wird durch die künstliche Beleuchtung stark verändert. Dies hat auch negative Auswirkungen auf Natur und Umwelt.

Mehr als 60 % aller Lebewesen sind nachtaktiv. Sie werden durch diese Beleuchtungen in ihren nächtlichen Aktivitäten gestört (Bestäubung, Fortpflanzung, Futtersuche).

Durch das Licht werden diese Tiere (Fledermäuse, Nachtvögel, Insekten, Falter etc.) geblendet, verdrängt, abgelenkt oder irritiert. Es kommt zu Verhaltensänderungen, Verschiebungen von Räuber-Beutebeziehungen und Dezimierungen von Lebensräumen und/oder Beständen.

Für unzählige Insekten wird das Licht sogar zur tödlichen Falle, weil sie angelockt vom Lichtstrahl dort solange herumfliegen, bis sie so erschöpft sind, dass sie sterben.

(Quelle: www.gar-bw.de/umsetzung-beleuchtungsverbot-oeffentlicher-gebauede/)

II

Der Energieverbrauch durch diese Art von Beleuchtung ist vielleicht nicht besonders hoch, jedoch nicht mehr zeitgemäß und sollte daher eingeschränkt werden. Die Stadt sollte beim Energiesparen auch in puncto Beleuchtung der öffentlichen Gebäude Vorbild sein.

Sicherlich ließe sich die von uns geforderte Reduzierung der Beleuchtungszeiten in der Öffentlichkeit auch gut kommunizieren.

III

Der Landtag von Baden-Württemberg hat am 23.07.2020 das Naturschutzgesetz geändert. Durch die Änderung soll u.a. auch die nächtliche Beleuchtung von Fassaden zum Schutz von Insekten eingeschränkt werden.

§ 21 Naturschutzgesetz BW – Beleuchtungsanlagen, Werbeanlagen, Himmelsstrahler

Absatz 1

Eingriffe in die Insektenfauna durch künstliche Beleuchtung im Außenbereich sind zu vermeiden. Beim Aufstellen von Beleuchtungsanlagen im Außenbereich müssen die Auswirkungen auf die Insektenfauna, insbesondere deren Beeinträchtigungen und Schädigung, überprüft und die Ziele des Artenschutzes berücksichtigt werden……

Absatz 2

Es ist im Zeitraum vom 01. April bis zum 30. September ganztägig und vom 01. Oktober bis zum 31. März in den Stunden von 22:00 bis 06:00 Uhr verboten die Fassaden baulicher Anlagen der öffentlichen Hand zu beleuchten, soweit dies nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich oder durch oder auf Grund einer Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind.

… Ausnahmen sind möglich

  1. Für besondere kulturelle Veranstaltungen
  2. sowie bauliche Anlagen, die von erheblicher kultureller, touristischer oder heimatkundlicher Bedeutung sind.

Bezüglich dieser möglichen Ausnahmen beschränken wir uns im vorliegenden Antrag auf eine allgemeine Abschaltung der Strahler, mit Ausnahme des Bismarckturmes, auf 24:00 Uhr.

III

In Ettlingenweier hat der Ortschaftsrat auf Grundlage von § 21 (2) NatschG kürzlich die Anstrahlung der Kirche mittels Installation einer sog. „Astrozeit-Schaltuhr“ mit entsprechenden Zeiteneinstellungen geregelt. Die Kirche wird seitdem regelkonform nach dem o.a. Gesetz beleuchtet.

Dieser Lösung könnte sich die Stadtverwaltung für ihre betreffenden Gebäude anschließen.

Mit freundlichen Grüßen

Jürgen Maisch

Fraktion fwfe-Fraktion