PV ind der Altstadt

Vor wenigen Jahren gab es einen heftigen Streit im Gemeinderat. Der Be-schluss auf das neue Gebäude der Stadt-verwaltung auf dem alten Feuerwehr-gelände eine PV-Anlage zu errichten, brachte eine heftige Gegenreaktion her-vor. Die Altstadtsatzung bekam einen Zu-satz, der PV-Anlagen auf geneigten Dächern eindeutig verbietet, was angeblich auch vorher schon so war. Aber jetzt war es eben klar geregelt. Diese Satzung trat erst am 19.05.2022 in Kraft.

Ich hatte eigentlich damit gerechnet, dass mit der Errichtung der PV-Anlage am Feuerwehrgelände ein Sturm der Entrüstung durch die Stadt geht: Leserbriefe, Anfragen, Demos. Aber nichts ist passiert. Hat sich Jemand über die PV-Anlage aufgeregt? Mir ist nichts bekannt.

Auseinandersetzungen dieser Art sind jetzt vorbei. In der gerade eingeführten Landesbauordnung 2025 steht, dass Gestaltungssatzungen nur zulässig sind, wenn sie gleichzeitig die Nutzung erneuerbarer Energien zulassen. „Anforderungen in bereits bestehenden Satzungen, die widersprechende Anforderungen enthalten, werden unwirksam.

Somit ist jetzt klar: PV-Anlagen sind in der Altstadt zulässig. Das trifft auch für den Ortskern von Ettlingenweier zu.

Berthold Zähringer, Stadtrat