Kürzlich wurden die Regeln für Amtsblattbeiträge auf der Parteienseite angepasst. U.a. kann der OB nun Beiträge sperren, wenn sie „gegen das Wohl der Stadt“ verstoßen. Erst war der Begriff „gegen Interessen der Stadt“ vorgesehen. Das riecht beides stark nach Zensur. Was ist darunter zu verstehen?
Das Ansehen der Stadt nach persönlichem Gusto des OB? Die politische Linie der aktuellen Mehrheit? Beiträge, die der Verwaltung unangenehm sind?
Begriffe wie „Interesse“ oder „Wohl“ sind unbestimmt, nicht gesetzlich definiert, kaum durch Kriterien eingrenzbar und gerichtlich kaum nachvollziehbar. So ein Beurteilungsspielraum führt zwangsläufig zu uneinheitlicher Anwendung und Ungleichbehandlung. Er widerspricht außerdem dem Gleichbehandlungsgrundsatz sowie dem Zweck des § 20 Abs. 3 GemeindeO, der abweichende und kritische Meinungen ausdrücklich schützt.
Nach meinem Einwand schlug der OB vor „Interessen“ durch „Wohl“ der Stadt zu ersetzen – inhaltlich ebenso schwammig. Ich beantragte daher den Passus vollständig zu streichen. Der Gemeinderat stimmte jedoch mit knapper Mehrheit für die nach wie vor problematische Formulierung „Wohl der Stadt“. Andernorts wurden solche Regelungen nach Klagen gegen die Sperrung von Beiträgen wieder aufgehoben. Warum dann teure Niederlagen vor Gericht auf Kosten der steuerzahlenden Bürger riskieren?
Jürgen Maisch, Stadtrat