Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Arnold,
die unten aufgeführten Stadträtinnen und Stadträte stellen zu Top 2 (Nachtragshaushaltssatzung 2025 der Stadt Ettlingen, hier: Hebesatz für die Grundsteuer B) in der Gemeinderatssitzung am 12.02.2025 den folgenden Änderungsantrag:
Der Hebesatz für die Grundsteuer B wird auf 185 v.H. festgesetzt und gleichzeitig der Hebesatz für die Gewerbesteuer von 380 v.H. auf 390 v.H. erhöht.
Begründung:
Die Umsetzung der Grundsteuerreform in Baden-Württemberg wird von vielen Grundstückeigentümern als ungerecht empfunden. Maßgeblich für die Bewertung ist einzig und allein die Grundstücksgröße, unabhängig von der Bebauung des Grundstücks und überwiegend auch unabhängig von der Beschaffenheit des Grundstücks, indem weitgehend nicht zwischen bebaubarer und nicht bebaubarer Grundstücksfläche unterschieden wird und auch für nicht bebaubare Flächen der volle Bodenrichtwert zur Bemessung herangezogen wird.
Eigentümer, die mit dieser Bewertung ihres Grundstücks nicht einverstanden sind, müssen auf eigene Kosten (ab 1.000 Euro aufwärts) ein Gutachten beauftragen, mit dem dann bei der Finanzbehörde eine Steuerreduzierung beantragt werden kann. Ob diesem Antrag stattgegeben wird ist ungewiss.
Ein besonders umstrittener Aspekt der Reform ist auch die Bevorzugung von Gewerbegrundstücken, die gegenüber vorher steuerlich deutlich entlastet werden.
In Ettlingen und in den Ortsteilen gibt es, aufgrund der über Jahrhunderte gewachsenen Strukturen, und insbesondere durch die Bautätigkeiten in der Nachkriegszeit, zahlreiche Ein-, Zwei- und Dreifamilienhäuser auf relativ großen Grundstücken. Als diese Häuser gebaut wurden, waren große Grundstücke die Regel. Die großen Grundstücke waren damals allerdings kein Luxus, sondern die darauf angelegten Nutzgärten waren in vielen Fällen für die Versorgung der Bewohner unentbehrlich. Heutzutage wohnen in diesen Häusern häufig noch die ersten Bewohner, Seniorinnen und Senioren, die mit einer kleinen Rente auskommen müssen, und die in ihrem Leben für das Haus als Altersvorsorge auf vieles verzichtet haben. Eine durch die neue Grundsteuerbemessung in vielen Fällen verdoppelte und sogar vervielfachte Steuerlast ist für viele Betroffene nicht, oder nicht ohne erhebliche finanzielle Einschränkungen leistbar.
Erschwerend kommt nicht nur in diesen, sondern auch in zahlreichen anderen Fällen hinzu, dass Teilflächen von betroffenen Grundstücken mit dem vollen Bodenrichtwert belastet werden, obwohl diese gar nicht bebaubar sind, z.B. lange schmale Grundstücke, Hanglagen, sumpfiges Gelände u.a..
Zur Steuergerechtigkeit gehört daher, dass die Bodenrichtwerte für nicht bebaubaren Flächen nach unten angepasst werden.
Verschiedene Kommunen haben aus diesem Grund bereits angepasste Neubewertungen vorgenommen.
In Calw wurden vom dortigen Gutachterausschuss z.B. ca. 11.000 Grundstücke neu bewertet. Ebenso wurden die Bodenrichtwerte im nördlichen Landkreis vom gemeinsamen Gutachterausschuss Philippsburg und Umgebung im Zuge der Grundsteuerreform neu festgesetzt.
In den meisten Fällen führte dies zu Steuerentlastungen bei den Grundstückseigentümern.
Auch in Ettlingen wurden teilweise bereits Anpassungen der Bodenrichtwerte vorgenommen. Allerdings bei weitem nicht für alle in Frage kommenden Grundstücke.
Obwohl der gemeinsame Gutachterausschuss ein selbstständiges Organ ist, gegenüber dem die Stadt keine Weisungsbefugnis hat, würden wir es begrüßen, wenn auch die Bodenrichtwerte für die restlichen nicht bebaubaren Flächen in Ettlingen angepasst würden.
Bis dahin beantragen wir die Festsetzung des Hebesatzes der Grundsteuer B auf 185 v.H. Prozentual wäre das eine Steuerentlastung von ca. 10 – 11 %.
Zum Ausgleich beantragen wir eine Erhöhung der Gewerbesteuer von 380 v.H. auf 390 v.H. Prozentual wäre das eine Mehrbelastung von ca. 2,5 %.
Hierbei ist folgendes anzumerken:
- Nach Auskunft der Kämmerei reduziert sich die Summe der auf Ettlinger Gewerbegrundstücken erhobene Grundsteuer aufgrund der Landesregelung zur Bemessung der Grundsteuermessbeträge um rund 1,5 Mio. Euro oder 49% zur vorherigen Summe, während alle Wohngrundstücke zusammen diese Mehrbelastung tragen müssen.
Das entspricht einer Erhöhung des Anteils der Wohngrundstücke um 34%.
- Die Gewerbesteuererhöhung betrifft weder Einzelunternehmen noch Personengesellschaften.
- Gewerbetreibende, die in Ettlingen wohnen profitieren im privaten Bereich ebenfalls von einer abgesenkten Grundsteuer B.
- Zum Vergleich die Gewerbesteuerhebesätze der anderen Großen Kreisstädte im Landkreis Karlsruhe:
Bruchsal: 380 v.H.
Rheinstetten: 400 v.H.
Bretten: 400 v.H.
Waghäusel: 400 v.H.
Wir versprechen uns mit der Umsetzung unserer Anträge mehr Gerechtigkeit in der Bewertung der betreffenden Grundstücke und insgesamt eine nicht unerhebliche Entlastung einer Vielzahl von Bürgerinnen und Bürgern, während die Mehrbelastung für Gewerbebetriebe durch die Erhöhung der Gewerbesteuer diese in der Gesamtschau nur minimal, bis gar nicht belasten würde.
Für die Stadt Ettlingen würde die Umsetzung des Änderungsantrags aufkommensneutral ausfallen.
Damit nach einer möglichen Neubewertung der Grundstücke, die unter die Grundsteuer B fallen, ebenfalls eine Aufkommensneutralität erhalten bleibt, sind zur entsprechenden Doppelhaushaltsverabschiedung neu angepasste Hebesätze zu beschließen.
Für FW/FE:
Jürgen Maisch, Dr. Birgit Eyselen, Daniela Adomeit, Thilo Florl, Dr. Daniela Plathow.
Für Grüne/Bündnis 90:
Beate Hoeft, Reinhard Schrieber, Christa Becker-Binder, Kai Dittner, Dr. Anne Käding, Till Simon.
Für die SPD:
René Asché, Kirstin Wandelt, Kerstin Lauinger, Simon Hilner
i.A. gez.
Jürgen Maisch